Vereinssatzung

Satzung
§1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Tagesmütter und Pflegeeltern Buxtehude/Landkreis Stade e.V.

Er hat seinen Sitz in 21614 Buxtehude, Feldstr. 3a.

Er soll in das Vereinsregister in Buxtehude eingetragen werden.
Der Verein wird Mitglied im Tagesmütter –Bundesverband für Kinderbetreuung in
Tagespflege e.V. (Spitzenverband/ Fachverband)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Förderung der Erziehung.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.Er vermittelt Kontaktadressen an interessierte Tageseltern/Pflegeeltern mit dem Ziel, Tagespflegestellen für Kinder, die der familienergänzenden Betreuung bedürfen, zu schaffen.
2. Er bemüht sich um eine qualifizierte Erziehung der Kinder durch praxisvorbereitende und -begleitende Fortbildungsmaßnahmen sowie durch Gruppen- und Einzelberatung nach sozialpädagogischen Gesichtspunkten.
3. Der Verein kann auch andere Aufgaben im Rahmen der Familienhilfe übernehmen.

§3
Finanzierung

Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein aus Zuschüssen der öffentlichen Hand, aus Mitgliederbeiträgen und aus Spenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins müssen Eltern, Tageseltern und Pflegeeltern werden, die den Verein aufgrund seiner Aufgabenstellung in Anspruch nehmen.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (Förderer).
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben, sofern dieser sie nicht innerhalb von 14 Tagen ablehnt.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes dem Vorstand gegenüber spätestens am 30.9. zum 31.12. eines jeden Jahres.
5. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn dies in der Einladung
(Tagesordnungspunkt) angekündigt wurde. Wichtige Gründe, die zum Ausschluß führen
können, sind insbesondere-
- grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins,
- Nichtbezahlung des Beitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung.
6. Die Mitglieder werden verpflichtet, in Zukunft nur noch mit dem vereinseigenen Vertrag zu arbeiten.

§5
Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; er ist jährlich im voraus zu entrichten und bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr. In Einzelfällen kann auf Beschluß des Vorstandes Nachlaß oder Befreiung für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden.

§6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung obliegt
— die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
— die Beschlußfassung über den Haushaltsplan, den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung
— die Beschlußfassung über Anträge zu Aufgaben des Vereins
— de Entlastung des Vorstandes
— die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
— die Festlegung des Jahresbeitrages
— de Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen sowie der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen.

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§8
Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des § 2.

2. Er besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer(in)
dem/der stellvertretenden Schriftführer(in)
dem/der Kassenwart(in).

Er wird in der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf zwei Jahre gewählt.

3. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder/jede von ihnen ist allein nach außen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt und protokolliert.

6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung aus den Reihen der Vereinsmitglieder Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse übernehmen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Ausschußmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften vom Vorstand ermächtigt werden.

§9
Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

die Lebenshilfe Buxtehude e.V.,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.